Welche finanziellen Hilfen kann ich erwarten?
Wenn die polizeilichen Ermittlungen abgeschlossen sind, können Sie bei folgenden Behörden und Organisationen Anträge stellen:
Aktion Cura
Aktion Cura ist ein Verein, der seit 1993 Opfer rassistischer Gewalt finanziell unterstützt, die sich in einer existenziellen Notsituationen befinden. Eine Unterstützung kann beispielsweise gewährt werden für eine Neuanschaffung von zerstörten Gebrauchtgegenständen, dem Kauf von medizinischen Hilfsmitteln (auch Zahnersatz) oder der Finanzierung von Erholungsreisen. Es können jedoch auch Gelder für Nachhilfeunterricht und Ausbildungsförderung beantragt werden.
Die schriftliche Antragstellung ist problemlos und unbürokratisch. Dabei sollte man schildern, was passiert ist und warum man welche Hilfe in welcher Höhe beantragt. Vorher telefonisch nachzufragen ist immer gut.
Die Adresse von Aktion Cura lautet:
Aktion Cura
PF 30 22 04
10753 Berlin
Tel. 030 – 23 00 43 20
Bundesanwaltschaft
Die Bundesregierung hat seit 1.1.2001 Geld für die Entschädigung von Opfern rechtsextremer, rassistischer und antisemitischer Gewalt bereitgestellt. Dafür muss man sich vom Generalbundesanwalt ein Antragsformular zuschicken lassen, dieses ausfüllen und persönlich unterschreiben. In dem Formular werden u.a. Einzelheiten über den Angriff abgefragt und es soll eine Kontonummer angegeben werden. Hat man kein eigenes Konto, kann auch die Kontonummer eines Freundes oder einer Opferberatungsorganisation benannt werden.
Wird Ihr Antrag bewilligt, holt sich die Bundesanwaltschaft das Geld von den Tätern wieder, ohne dass Sie ein Zivilverfahren führen müssten. Das heißt aber auch, dass Sie entsprechende Ansprüche an die Bundesanwaltschaft abtreten.
Ein Antrag auf Entschädigung beim Generalbundesanwalt kann dann gestellt werden, wenn der Angriff:
- nach dem 1.1.1999 stattgefunden hat;
- bei der Polizei angezeigt wurde (auch wenn nicht herausgefunden werden konnte, wer die Angreifer waren);
- jemand verletzt, bedroht oder beleidigt wurde und nicht “nur” Sachschäden entstanden.
Die Adresse des Generalbundesanwalts lautet:
Generalbundesanwalt beim Bundesgerichtshof
Postfach 27 20
76014 Karlsruhe
Opferentschädigungsgesetz (OEG)
Zusätzlich hat das Opfer das Recht, die Möglichkeiten des Opferentschädigungsgesetzes (OEG) auszuschöpfen. Die Leistungen nach dem OEG umfassen Heil- und Krankenbehandlungen, Ersatz von Brillen oder ähnlicher Hilfsmittel, Rente auch für Witwen und Waisen. Eine Opferentschädigung kann unabhängig davon beantragt werden, ob die Täter gefasst oder nicht gefasst worden sind. Auch die materielle Situation des Opfers spielt keine Rolle. Beantragen muss das Opfer die Opferentschädigung beim zuständigen Versorgungsamt. Eine Anzeige bei der Polizei ist dafür nicht ausreichend. Das Antragsformular kann formlos beim Versorgungsamt (siehe Adressenliste) angefordert werden. Wer in die Situation kommt oder gekommen ist, das Opferentschädigungsgesetz in Anspruch nehmen zu müssen, wendet sich am besten an eine Opferberatungsorganisation (siehe Adressenliste). Dort wird dem Betroffenen auf jeden Fall die nächste Anlaufstelle genannt und im Zweifelsfall auch ein kompetenter Anwalt, der sich auf dieses Gebiet spezialisiert hat. Leider gibt es einige Einschränkungen im Gesetz. So sieht das Gesetz je nach Aufenthaltstitel (Aufenthaltserlaubnis oder -befugnis) Abstufungen in den Leistungen vor.
Das OEG ersetzt nicht die Zivilklage gegen den Täter, denn es wird kein Schmerzensgeld gezahlt. Auch werden keine materiellen Schäden erstattet. Schmerzensgeld und Schadensersatz müssen im Zivilverfahren vom Täter eingeklagt werden.
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- Wer bezahlt meinen Anwalt in einem Zivilprozess?
- Kann man die Sache nicht in einem persönlichen Gespräch klären?
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- Welche finanziellen Hilfen kann ich erwarten?
- Warum kann ich nicht aufhören, an den Angriff zu denken?
- Ich will hier weg!
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