AMAL Sachsen

AMAL - Hilfe für Betroffene rechter Gewalt

Diese Webseite dient bis auf weiteres als Archiv der Arbeit des Beratungsprojektes
AMAL - Hilfe für Betroffene rechter Gewalt in den Jahren 2001-2008.
Für die Beratung ist seit Anfang 2008 die Operberatung RAA Sachsen zuständig.

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Ich will hier weg!

So geht es vielen nach einem rassistischen Angriff. Und gerade Menschen, die sich im Asylverfahren befinden und mit einer “Aufenthaltsgestattung” leben müssen, haben kein Recht ihren Wohnort frei zu wählen. Ihre “Aufenthaltsgestattung” ist auf einen bestimmten Landkreis beschränkt (Residenzpflicht). Diesen Landkreis dürfen sie nur verlassen, wenn sie von der Ausländerbehörde einen Urlaubsschein bekommen. Ein Recht auf einen Urlaubschein hat man aber nur, wenn man Sachen, die im Zusammenhang mit dem Asylverfahren stehen, erledigen muss, bestimmte Beratungsstellen aufsuchen will oder einen Termin beim Rechtsanwalt oder Arzt hat.

Für eine Umverteilung in einen anderen Landkreis oder ein anderes Bundesland, muss man bei der Ausländerbehörde des eigenen Landkreises einen Antrag stellen. Dabei sollte man konkret schreiben, an welchen Ort und in welchen Kreis man möchte. Die Ausländerbehörde des Landkreises, in dem man wohnt, leitet dann den Antrag an die Ausländerbehörde des Ortes, in den man will, weiter. Die Entscheidung wird dann normalerweise von der Ausländerbehörde des Zielortes getroffen.

Wird die Umverteilung abgelehnt, kann man weitere Anträge mit anderen Zielorten stellen. Es gibt auch die Möglichkeit gegen eine Ablehnung vor dem Verwaltungsgericht zu klagen. Das dauert meist sehr lange, kann teuer werden und man braucht dazu unbedingt einen Rechtsanwalt.

Rechtlich möglich ist die Umverteilung in Fällen, in denen “dringende humanitäre Gründe” vorliegen. Solche Fälle lassen sich durch folgende Argumente untermauern:

Durch die schriftliche Bestätigung von einem spezialisierten Arzt, dass Sie zur Verarbeitung des Erlebten eine Therapie machen sollten und durch eine konkrete schriftliche Zusage, dass für Sie ein Therapieplatz bereitsteht, der in einem anderen Landkreis oder Bundesland liegt.

Dass Sie begründete Angst haben müssen, an Ihrem jetzigen Wohnort erneut rassistisch angegriffen zu werden, weil ihn beispielsweise die Täter weiter bedrohen und Sie sich deshalb nicht mehr auf die Strasse trauen;

Dass Sie nachweisen, dass in der Stadt oder dem Landkreis, wo Sie hinziehen möchten, Familienangehörige oder Freunde wohnen, die Ihnen dabei helfen können, Ihre Angst zu überwinden und wieder ein normales Leben zu führen.

Ob sich die Ausländerbehörde von entsprechenden Argumenten überzeugen lässt, hängt ganz von den Sachbearbeitern ab. Es ist daher besser mehrere Begründungen gleichzeitig anzuführen und sich bei der Antragstellung die Mühe zu machen, Papiere beizulegen, die die entsprechende Argumentation unterstützen.

Dazu zählen:
- Anzeigenaufnahme durch die Polizei
- Zeitungsartikel über den Angriff
- Ein Attest des Arztes oder der therapeutischen Einrichtung
- unterstützende Schreiben der Ausländerbeauftragten oder anderer Beratungsorganisationen etc.

Auch Migranten mit Duldung können einen Antrag stellen, um in einem anderen Landkreis untergebracht zu werden. In diesem Fall handelt es sich nicht um einen Antrag auf “Umverteilung”, sondern auf “Zuzug”. Die Vorgehensweise ist jedoch die gleiche.


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